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08.04.2021 16:32 –

Verpflichtender Nachweis eines negativen Testergebnisses


Um das Infektionsgeschehen weiter einzudämmen, hat die Landesregierung beschlossen, den Nachweis eines negativen Testergebnisses ab dem 12. April zur Voraussetzung der Teilnahme am Präsenzunterricht zu erklären. Dieser Nachweis ist wöchentlich zweimal zu erbringen und kann auf folgende Art und Weise erfolgen: 

1 Schnelltest in der Schule: Wie bisher bieten wir unseren Schülern einen unkomplizierten Laientest in der Schule an. Details zum Verfahren und zu den Testprodukten sind bereits mehrfach kommuniziert worden. Um möglicherweise noch bestehende Fragen zu beantworten, finden Sie im Anhang die FAQ des Bildungsministeriums.

2 Schnelltest zuhause: Die Schüler führen einen Schnelltest zuhause durch und weisen ein negatives Ergebnis durch eidesstattliche Erklärung der Eltern (s. Formblatt "Qualifizierte Selbstauskunft" im Anhang) nach. 

3 Nachweis eines negativen Testergebnisses durch Erklärung/Nachweisschreiben einer für die Abnahme von SARS-CoV-2-Antigen-Schnelltests zuständigen Stelle (Apotheke, Testzentrum, Hausarzt). Das Testergebnis darf nicht älter als 3 Tage sein. 

Eltern, die dieser Nachweispflicht nicht nachkommen, können von der momentan ausgesetzten Präsenzpflicht Gebrauch machen. Auch dieses Verfahren ist nicht neu und bereits kommuniziert. Ein Anspruch auf Notbetreuung oder Distanzunterricht besteht in diesen Fällen allerdings nicht. 

Um mögliche organisatorische Probleme (ggf. Lieferschwierigkeiten der Tests) aufzufangen, wird in der nächsten Woche am Dienstag, Mittwoch, Donnerstag und Freitag getestet. Damit erhalten alle Halbgruppen zwei Möglichkeiten zum Testen.