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15.11.2021 09:27 –

Schnelltests

keine Testung zuhause mehr


Dem neuen Rahemenhygieneplan vorauseilend, ist nun eine deutliche Aussage zur Durchführung der Selbsttests getroffen worden. Die entsprechenden Hinweise auf den Webseiten des Bildungsministeriums sind angepasst worden. Folgendes ist ab sofort gültig:

Ausnahmen von der Durchführung der Selbsttestungen in den Schulen sind nur mit vorliegendem ÄRZTLICHEN ATTEST möglich. Liegt kein ärztliches Attest vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.

Die Testung mittels Selbsttest in der Schule kann durch eine Bescheinigung über das negative Testergebnis eines PCR-TESTS oder PoC-ANTIGEN-SCHNELLTEST ersetzt werden, wenn diese nicht älter als 24 Stunden ist. Solche SCHNELLtests sind grundsätzlich von den SELBSTtests, die in der Schule durchgeführt werden, abzugrenzen. Ein Schnelltest wird nur durch medizinisches Fachpersonal durchgeführt; eine Bescheinigung über die Durchführung eines solchen Schnelltests kann daher auch nur von öffentlichen Stellen (z. B. Testzentrum, Apotheke, Ärzte) erfolgen. Anfallende Kosten für die Durchführung von Schnelltest in öffentlichen Stellen müssen von den Eltern selbst getragen werden.

Eine vorliegende EINVERSTÄNDNISERKLÄRUNG ist die Grundlage für die Teilnahme an den Selbsttestungen in den Schulen. Liegt KEINE Einverständniserklärung vor, kann die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler NICHT am Präsenzunterricht teilnehmen.

In den Schulen wird für die Durchführung der Selbsttests ausschließlich das vom Land zur Verfügung gestellte Testmaterial verwendet. ALTERNATIVES TESTMATERIAL, das den Schülern von ihren Eltern für die Selbsttestung in der Schule mitgegeben wird, ist nicht zulässig.

Nachweislich GEIMPFTE und GENESENE Schüler und Lehrer unterliegen auch weiterhin KEINER Testpflicht. Ihnen wird aber dringend empfohlen, die für sie angebotenen Testmöglichkeiten zu nutzen.

Schüler und Lehrer, die als KONTAKTPERSONEN gelten, testen sich eine Woche - unabhängig vom Impfstatus - täglich und tragen permanent einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz (s. Anordnung des Landkreises Wittenberg)